Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von uns erbracht werden.
- Vorliegende Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung auf alle zukünftigen Kauf- und Lieferverträge mit dem Besteller.
- Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Durchführung des Vertrages getroffen wurden, sind in diesen Geschäftsbedingungen vollständig und schriftlich dokumentiert; es besteht Einigkeit, dass weitere Vereinbarungen nicht getroffen und mündliche Zusagen nicht abgegeben worden sind.
- Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebot; Vertragsinhalt
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart ist.
- Erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung werden Aufträge, Abreden, Zusicherungen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen unsererseits verbindlich. Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich vom Besteller beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.
- Weicht bei telefonischen Bestellungen Umfang oder Art der Lieferung von der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als genehmigt, wenn der Besteller die Abweichung nicht uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware rügt
§ 3 Lieferung; Liefertermine
- Die Lieferung versteht sich ab Werk. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
- Erklären wir uns einzelvertraglich zur frachtfreien Lieferung zum Firmensitz des Bestellers bereit, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware unser Lieferwerk verlässt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Versandart und Verpackung nach bestem Ermessen.
- Erklären wir uns durch Individualvereinbarung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen bereit, verlängert sich diese Lieferfrist automatisch um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses.
- Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, einen Pauschalbetrag für die Einlagerung der Ware in Höhe von 1 % des Bruttopreises der Ware pro angefangene Woche, höchstens jedoch € 20,00 pro angefangene Woche zu verlangen; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Besteller trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
- Der Besteller kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn wir uns im Verzug befinden und er uns nach Ablauf der u. U. nach Ziffer 4 verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme nach Ablauf der Nachfrist androht. In diesem Fall erstreckt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen, die von uns bis zum Ablauf der evtl. gesetzten Nachfrist noch nicht als versandbereit gemeldet waren; nur wenn die bereitgestellten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus Verpflichtungen jedweder Art für uns entstehen; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes der von uns gelieferten Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware unmittelbar Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen gegen den Besteller dient.
- Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehaltes widerruflich zur Veräußerung der von uns gelieferten Ware und zur Einziehung der jeweiligen Kaufpreisforderung berechtigt. Diese Berechtigung entfällt, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer oder Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus dem Vertrag die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind; außerdem hat uns der Besteller auf unser Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen und/oder seinen Abnehmern bekanntzugeben.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- oder Verarbeitung gemäß Ziffer 2. weiterverkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 4. nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite hat uns der Besteller umgehend anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden
§ 5 Preise; Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich zuzüglich des bei Abschluss des Vertrages geltenden Umsatzsteuersatzes. Maßgeblich sind unsere bei Abschluss des Vertrages geltenden Listenpreise.
- Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Gewährung von Skonto hat in jedem Fall den Ausgleich aller früheren Rechnungen durch den Besteller zur Voraussetzung. Bei eventuellen Zahlungen mit Wechseln wird kein Skonto gewährt.
- Mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins kommt der Besteller in Verzug; in diesem Fall werden sämtliche offenstehenden Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig.
- Sofern der Besteller Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, haben wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und bei Ausübung des Rücktrittsrechtes die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Im Falle des Rücktritts nach Satz 1 und für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt, ist uns der Besteller zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet; die Höhe des Anspruchs beträgt 40 % der Auftragssumme. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale nach Satz 2. Gleichzeitig behalten wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
- Der Besteller kann nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Wir sind zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet; die Annahme von Wechseln oder Schecks beinhaltet in keinem Fall eine Stundung unserer Forderung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers; Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Einlösung und erfüllungshalber angenommen.
- Zahlungen an für uns handelnde Personen dürfen nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir die Verrechnung eingehender Zahlungen.
§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung
- Rügen betreffend Falschlieferung, unvollständiger Leistung oder Mängel der Ware müssen spätestens eine Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und spezifiziert bei uns eingehen, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt. Mit Ablauf der Rügefrist sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.
- Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten oder sonst ungenügenden Rüge. Die Anerkennung der Mängelansprüche setzt voraus, dass uns Gelegenheit zur Nachprüfung der unveränderten Ware gegeben wird.
- Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; in beiden Fällen tragen wir die erforderlichen Transportkosten bis zum Sitz des Bestellers, sofern dieser Ort in Deutschland liegt. Das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung steht dem Besteller erst dann zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal erfolglos war.
- Falls der Besteller die von uns gelieferte Ware selbst oder durch Erfüllungsgehilfen einbauen will, verpflichtet er sich, die von uns gelieferte Ware vor dem Einbau auf äußerlich erkennbare Mängel und auf die Eignung für den vorgesehenen Einbau zu überprüfen.
- Sofern der Besteller Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass der von uns gelieferten Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, und diese Zusicherung gerade vor einem Mangelfolgeschaden der konkret aufgetretenen Art schützen sollte oder uns bzw. einem unserer Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden vorzuwerfen ist
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
- Für die Verletzung von Pflichten, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes sind, haften wir gegenüber dem Besteller auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung; im Übrigen haften wir dem Grunde nach für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der für uns handelnden Personen verursacht werden. Soweit wir gemäß den Regelungen in Satz 1 dem Grunde nach haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen voraussehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 1. erstreckt sich vereinbarungsgemäß auch auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und auf alle von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingeschalteten sonstigen Personen.
- Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir unbeschränkt; gleiches gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz oder in dem Fall, dass wir einzelvertraglich eine Garantieverpflichtung übernommen haben.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg; dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand 2024 – Viktor Müller Rolladen GmbH, Robert-Bosch-Str. 2, 97209 Veitshöchheim